Die Kaffeesteuer
Im Laufe der Zeit hat sich die Kaffeesteuer von einem Einfuhrzoll zu einer Verbrauchssteuer gewandelt. Die Einfuhr von Kaffeebohnen ist zoll-und steuerfrei, erst durch das Rösten wird Kaffee zu einer steuerpflichtigen Ware.
Dabei wird bei der Besteuerung zwischen Röstkaffee und löslichem Kaffee unterschieden. Während bei Röstkaffee die Steuer 2,19 € pro Kilogramm beträgt, wird bei löslichem Kaffee eine Steuer von 4,78 € je Kilogramm erhoben. Besteuert wird hierbei nicht nur reiner Kaffee sondern auch kaffeehaltige Produkte wie unter anderem Instant-Cappuccino oder auch Süßwaren, die kaffeehaltig sind.
Rechtsgrundlage ist das Kaffeesteuergesetz. Das Steueraufkommen betrug bundesweit 1,08 Milliarden € im Jahr 2017.
Eingeführt wurde die Kaffeesteuer im 17. Jahrhundert auch aufgrund des immer stärker ansteigenden Kaffeekonsums. Eine spürbare Erhöhung fand im Jahr 1909 statt. Von 1945 bis zum Jahr 1953 war die Steuer so hoch (ca. 10DM/kg), dass ein lukrativer Kaffeeschmuggel und somit die "Aachener Kaffeefront" entstand. Die Schmuggelrouten lagen südlich von Aachen im Gebiet Eifel und Mützenich. Als Krankenwagen getarnte US-Fahrzeuge kamen hier beispielsweise zum Einsatz. Eine drastische Reduzierung auf 4 DM/kg beendete schließlich den Kaffeeschmuggel.
Neben Deutschland wird diese in Belgien, Litauen, Dänemark, Norwegen, Griechenland (seit 2016) und der Schweiz erhoben. Übrigens waren im Onlinehandel bis 2010 die Käufer gleichzeitig Steuerschuldner.